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Synopse aller Änderungen der SeefiV am 12.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2019 durch Artikel 1 der 5. SeefiVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2019 geltenden Fassung
SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer
§ 2 Beschränkungen der Fischerei
§ 3 Kontrollmaßnahmen
§ 4 Vermarktungskontrollen
§ 5 Verbindliche Anlandeorte
§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
(Text neue Fassung)

§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen
§ 10 Logbuchführung
§ 11 Umladeerklärung
§ 12 Anlandeerklärung
§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei
§ 14 Fanggerät
§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen
§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße
§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen
§ 18 Rückverfolgbarkeit
§ 19 Übernahmeerklärung und Transport
§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen
§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Inkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Beschränkungen der Fischerei


(1) 1 Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. 2 Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die die Bundesflagge führen,



(2) 1 Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,

1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und

2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht gefischt werden. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. 3 Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden (ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14).

(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die die Bundesflagge führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen.



nicht gefischt werden. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. 4 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. 5 Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen.

(4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehene Maschinenleistung aufweisen, verboten.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Ausnahmen


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die

1. nur für Zwecke

a) der wissenschaftlichen Forschung oder

b) für die Bestandsaufstockung

oder bei dieser Gelegenheit oder

2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,

von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.



(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem




§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 24 Meter oder mehr und weniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets betriebsbereite Anlage zum Betrieb eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicherzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während sich das Fahrzeug fortbewegt. 2 Satz 1 gilt ab dem 31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem 31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter oder mehr und weniger als 18 Meter.



1 Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. 2 Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Umladeerklärung


(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.

(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder empfangene Menge einzutragen, die von der tatsächlich umgeladenen oder empfangenen Menge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.

(5) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirtschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) besondere Regelungen treffen, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.



(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.

(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Anlandeerklärung


(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles

1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr,

2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr

vorherige Änderung nächste Änderung

hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.



hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirtschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Regelungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2 unberührt.



(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei


(1) 1 Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union

1. zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,

2. zum elektronischen Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten und

3. zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung

vorherige Änderung nächste Änderung

gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundesflagge führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2 Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.

(2) 1 Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundesflagge führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt.



gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2 Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.

(2) 1 Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form

a) der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,

b) des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder

c) der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5

Punkte festgesetzt worden sind.


(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in deren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Gebiete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Fanggerät


(1) 1 Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.

(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.



(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(5) 1 Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2 In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. 3 Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen.


(heute geltende Fassung) 

§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der für den Erstverkauf der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. 2 Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. 3 Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.



(1) 1 Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. 2 Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. 3 Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft


(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der

a)
Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

b) Verordnung
(EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen, (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung

an
den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,



1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,

2. die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und

3. die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren.

(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,

4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet,

5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,

6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht an Bord mitführt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage in Betrieb ist,

8. entgegen §
14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,

9.
entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,

10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,

11.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,

12.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,

13.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,

14.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder

15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.



7. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,

8.
entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,

9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,

10.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,

11.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,

12.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder

14.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,

2. entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,

4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,

5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,

6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

8.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,

10.
entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

11.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,

14.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

15.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,

17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

18.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,

19.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

20.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

21.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.



7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen §
11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,

12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,

16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

18.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,

19.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

20.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,

21.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

23.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird




Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird


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Kabeljau
| Schwarzer Heilbutt

Schellfisch
| Heilbutt

Seelachs (Köhler)
| Kaisergranat

Wittling
| Katfisch

Scholle
| Pollack

Seezunge
| Lodde

Makrele
| Hering

Sprotte
| Garnele

Holzmakrele (Stöcker)
| Lachs

Seehecht
| Stör

Anchovis (Sardelle) | Kliesche

Stintdorsch |
Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)

Blauer Wittling
| Rotzunge

Angler (Seeteufel)
| Kalmar

Flügelbutt (Scheefschnut)
| Krake (Tintenfisch)

Sandaal
| Leng

Rotbarsch
| Blauleng




Bastardmakrele (Stöcker)
| Blauer Wittling

Blauleng
| Butte

Eberfisch
| Gabeldorsch

Gelbschwanzflunder
| Glattbutt

Goldlachs
| Grenadierfische

Hering
| Kabeljau

Kaisergranat
| Kalmar

Lachs
| Leng

Limande
| Lodde

Makrele
| Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)

Rotbarsch
| Rotzunge

Sämtliche Haie
| Sämtliche Rochen

Sämtliche Thunfische
| Sandaal

Schellfisch
| Scholle

Schwarzer Degenfisch
| Schwarzer Heilbutt

Schwertfisch | Seehecht

Seelachs (Köhler) | Seeteufel

Seezunge | Sprotte

Steinbutt | Stintdorsch

Wittling | Wolfsbarsch


(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte



Nordsee

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Accumersiel



Westeraccumersiel

Bensersiel

Brake

Bremen

Bremerhaven

Cuxhaven

Ditzum

Dorum

Fedderwardersiel

Greetsiel

Harlesiel

Hooksiel

Neuharlingersiel

Norddeich

Spieka-Neufeld

Varel

Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)

Wremen

Hamburg

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Friedrichskoog



 
Büsum

Husum

Hafen am Eidersperrwerk

Schlüttsiel

Dagebüll

Hörnum

Ostsee

Burgstaaken

Eckernförde

Heiligenhafen

Heikendorf

Kappeln

Laboe

Maasholm

Niendorf

Stein-Wendtorf

Travemünde

Wismar

Rostock (nur Frostfisch)

Barhöft

Sassnitz

Mukran

Freest



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)


Abschnitt 1 Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA

1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes

a) Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.

b) Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

c) Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.

2. Netztuch des Fluchtfensters

a) Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

b) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

c) Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

3. Anbringung des Fluchtfensters

a) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.

b) Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.

c) Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

4. Größe des Fluchtfensters

a) Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, stehen bleiben.

b) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen höchstens zwei Sensoren angebracht sein.

5. Reparatur des Fensters

Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.

6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen

a) Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.

b) Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

c) Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

Abschnitt 2 Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes

1. Begriffsbestimmung

T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.

2. Maschenöffnung

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

3. Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

4. Konstruktion

a) Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.

b) Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.

c) An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger verbunden sein.

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Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes

1. Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz

a) Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.

b) Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.

c) Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/ Trichternetz in den Steert gelangen können.

d) Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.

e) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.

2. Technische Merkmale Sortiergittereinsatz

a) Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.

b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems



1 | 2 | 3 | 4

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lfd.
Nr. | Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 | Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften | Punkte

1 | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs-
system (VMS) zu übermittelnden Daten | § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 28 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§
22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,

§ 32 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
| 3

2 | Einsatz von verbotenem oder nicht vor-
schriftsmäßigem Fanggerät | § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative
des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative und
Nummer
13 der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,

§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a
zweite Alternative
der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,

§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,

§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,

§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 2 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 9 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 5 zweite Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung
| 4

3 | Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung,
Identität
oder Registrierung | § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 5

4 | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von
Beweismaterial für eine Untersuchung | § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
verordnung
| 5

5 | Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen
die geltenden Rechtsvorschriften | § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung | 5

6 | Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei-
organisation in einer Weise, die mit den Erhal-
tungs-
und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt | a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation
(NAFO):
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,

§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefische-
rei-Bußeldverordnung,

§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung

b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 5

7 | Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder
dem betreffenden
Küstenstaat erteilte gültige
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7

8 | Fischen in einem Schongebiet, während einer
Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöp-
fen der
Quote oder in nicht zulässigen Tiefen | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 54 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 55 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 58 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 70 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 71 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer
15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28
Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 6



Lfd.
Nr. | Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 | Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften | Punkte

1 | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs-
system (VMS) zu übermittelnden Daten | § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 24 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
| 3

2 | Einsatz von verbotenem oder nicht vor-
schriftsmäßigem Fanggerät | § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative
des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative
und Nummer
13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,

§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite
Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,

§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,

§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,

§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
| 4

3 | Fälschen oder Verbergen von Kennzeich-
nung, Identität
oder Registrierung | § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 5

4 | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von
Beweismaterial für eine Untersuchung | § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiver-
ordnung
| 5

5 | Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen
die geltenden Rechtsvorschriften | § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung | 5

6 | Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei-
organisation in einer Weise, die mit den Er-
haltungs-
und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt | a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation
(NAFO):
§ 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 18 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (N EAFC):
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 5

7 | Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem
betreffenden
Küstenstaat erteilte gültige
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7

8 | Fischen in einem Schongebiet, während einer
Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen
der
Quote oder in nicht zulässigen Tiefen | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 52 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 53 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 56 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 68 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 69 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 6

9 | Gezielte Befischung eines Bestands, für den
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt | § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes | 7

vorherige Änderung

10 | Behinderung von Fischereiinspektoren bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beob-
achten
| § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
verordnung,

§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
verordnung,

§ 28 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7

11 | Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu-
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa-
tion geführt sind, oder Durchführung gemein-
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher
Schiffe | § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7



10 | Behinderung von Fischereiinspektoren bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beach-
ten
| § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer
9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz
2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 27 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 27 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

§ 27 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7

11 | Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu-
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa-
tion geführt sind, oder Durchführung gemein-
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher
Schiffe | § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung | 7

12 | Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem
Völkerrecht staatenlosen Schiffes | § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes | 7