(1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach §
1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettierungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle.