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§ 5 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 5 Anerkennung



Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen:

1.
Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle eines Etikettierungssystems umfaßt,

2.
Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unternehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist,

3.
Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind,

4.
Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,

5.
Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung),

6.
Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Norm EN 45011 erfolgt ist.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zur privaten Kontrollstelle fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.