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§ 6 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 6 Kontrollbericht



(1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muß:

1.
Prüfungsergebnis,

2.
gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung,

3.
gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Etikettierungssystem vorgesehenen und angeordneten Sanktionsmaßnahmen.

(2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfeststellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.

(3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundesanstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel festgestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.

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Zitierungen von § 6 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RiFlEtikettV Aufbewahrung von Belegen
... Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne ...