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§ 7 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 7 Aufbewahrung von Belegen



Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt werden; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 7 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre ...