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Änderung § 17 VwRehaG vom 01.01.2009

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§ 17 VwRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17 VwRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Kostenregelung


(Text alte Fassung)

Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. 2 Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden. 3 Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. 4 Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.

 (keine frühere Fassung vorhanden)