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Änderung § 11 VwRehaG vom 26.11.2019

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§ 11 VwRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 VwRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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§ 11 Verwendung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten


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Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.



Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.