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Änderung § 1a VwRehaG vom 29.11.2019
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§ 1a VwRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 1a VwRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen | |
(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro. 2 Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 3 Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt. (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend. |
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