§ 76a DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 76a DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Text alte Fassung) § 76a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen | (Text neue Fassung)§ 76a Teilzeitbeschäftigung |
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu regeln. | Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. |