Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des DRiG am 01.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2009 durch § 62 des BeamtStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Bindung an Rahmenvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Richter gemäß den §§ 72 bis 84 und, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf der Grundlage des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu berücksichtigen.

(2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
für Angelegenheiten der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Richter sein.

(3) Für die Richter
im Landesdienst gelten die §§ 123 bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.



Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76 Altersgrenze




§ 76 Altersgrenzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Altersgrenze der Richter ist durch Gesetz zu bestimmen.

(2) Der Eintritt
in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß entsprechend § 48 Abs. 3 ein Richter auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.



(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2)
Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen




§ 76a Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu regeln.



Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen




§ 76b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen ist.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 76a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Durch Gesetz ist vorzusehen, daß für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fortgelten, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.

(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76c Teilzeitbeschäftigung




§ 76c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen ist. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, daß nach einer im voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,

4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76d Freistellungen und berufliches Fortkommen




§ 76d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 76a oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76e Altersteilzeit




§ 76e (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen ist, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,

2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,

3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.

(2) § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.



 
(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts


Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung,

b) Rücknahme einer Ernennung,

c) Entlassung,

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

4. bei Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

vorherige Änderung

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 76a bis 76c.



f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.