Abschnitt 1 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
§ 2 Geltung für Berufsrichter
§ 3 Dienstherr
§ 4 Unvereinbare Aufgaben

Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern

Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

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§ 2 Geltung für Berufsrichter



Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

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§ 3 Dienstherr



Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

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§ 4 Unvereinbare Aufgaben


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4.
Prüfungsangelegenheiten,

5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021



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