Abschnitt 3 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 3 Richterverhältnis
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17 Ernennung durch Urkunde
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
§ 19 Rücknahme der Ernennung
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern

Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen



In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und

4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

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§ 10 Ernennung auf Lebenszeit


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten

1.
als Beamter des höheren Dienstes,

2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,

3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,

5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.

2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.

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§ 11 Ernennung auf Zeit



Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

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§ 12 Ernennung auf Probe



(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) 1Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

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§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

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§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags


§ 14 wird in 19 Vorschriften zitiert

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

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§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

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§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags



(1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. 2Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.

(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.

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§ 17 Ernennung durch Urkunde



(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Richterverhältnisses,

2.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),

3.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.

(3) 1In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. 2Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

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§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag


§ 17a hat 1 frühere Fassung

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 18 Nichtigkeit der Ernennung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder

2.
(weggefallen)

3.
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

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§ 19 Rücknahme der Ernennung


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1.
wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,

2.
wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,

3.
wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

4.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.

(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.

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§ 19a Amtsbezeichnungen



(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

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§ 20 Allgemeines Dienstalter



1Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. 2Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

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§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Richter ist entlassen,

1.
wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,

2.
wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, oder

3.
wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.

2In den Fällen der Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(2) Der Richter ist zu entlassen,

1.
wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,

2.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

3.
wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist,

4.
wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt,

5.
wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder

6.
wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden. 2Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

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§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe



(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder

2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

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§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags



Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

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§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,

1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,

2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,

3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,

so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024



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