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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 425; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-165 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

A.


1. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
8.2
Lagerhaltung

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Textverarbeitung
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1
Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2
Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
Bürowirtschaftliche Abläufe
4.2
Bürokommunikationstechniken

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
7 Büroorganisation

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
Bürowirtschaftliche Abläufe
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung
6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Personalverwaltung
6.3
Entgeltabrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Textverarbeitung
4.2
Bürokommunikationstechniken

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.2
Buchführung
5.3
Kostenrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Personalverwaltung
6.3
Entgeltabrechnung

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
4.3
Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
5.2
Buchführung
5.3
Kostenrechnung

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
7 Büroorganisation
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

fortzuführen.

B.


Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...