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§ 8 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 8 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.

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Zitierungen von § 8 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BLV Probezeit
... Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet ...
§ 10 BLV Anstellung
... entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die ...
§ 11 BLV Übertragung von höher bewerteten Dienstposten
... nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des ...
§ 12 BLV Beförderung (vom 12.02.2009)
... ist nicht zulässig 1. während der Probezeit (§§ 7, 8 ); § 10 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt, 2. vor Ablauf eines Jahres nach der ...
§ 44 BLV
... 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Nr. 2, 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3, 3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016)
... auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ...