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§ 13 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 13 Schwerbehinderte Menschen



(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 13 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (11) Die ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. b) In ... Angabe „§ 25 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 26 wird wie folgt ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 4. § ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § ... „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In ...