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§ 15 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende



(1) In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 15 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BLV
... anzusehen. (6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 3 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493) wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
§ 18 EGLV Anpassungslehrgang (vom 14.02.2009)
... des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 17 LA-ADBWVV Bewertungen
... nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird ... nach Absatz 1 aufzuführen sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ...

Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-eLDBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1077; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 17 LA-eLDBWVV Bewertungen
... nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird ... nach Absatz 1 aufzuführen sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ...