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§ 24 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.



 

Zitierungen von § 24 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den ...