(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach §
25 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.