§ 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
interne Verweise§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen ... ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen ... Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des ... Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des ...
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