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§ 45 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 45 Übergangsvorschrift



(1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.



 

Zitierungen von § 45 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... ist," eingefügt. 4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter. (2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
§ 44 LAP-gntDSVV Übergangsregelungen (vom 14.02.2009)
... von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
§ 44 LAP-gntDAIVV Übergangsregelung (vom 14.02.2009)
... haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter. (2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...