Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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6. Titel - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
6. Titel Aufstieg
§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 33a Ausbildungsaufstieg
§ 33b Praxisaufstieg

Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

6. Titel Aufstieg

§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg


§ 33 wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden.

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

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§ 33a Ausbildungsaufstieg


§ 33a wird in 37 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1.
im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,

2.
im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und

3.
im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für

1.
den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und

2.
den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten

jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht.

(4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden.

(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.

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§ 33b Praxisaufstieg


§ 33b wird in 36 Vorschriften zitiert

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 45. Lebensjahr vollendet und

2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und

3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministerium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.

(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.



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