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Änderung § 11 SchSV vom 01.07.2016

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§ 11 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen


(1) Wenn

1. ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder

2. für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt,

verbietet die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.

(Text neue Fassung)

3. oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist,

verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.

(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.

vorherige Änderung

(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.



(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.

(heute geltende Fassung)