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Änderung § 5a SchSV vom 29.01.2014

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§ 5a SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2014 geltenden Fassung
§ 5a SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.