Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 SchSV vom 14.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SchSV, alle Änderungen durch Artikel 1 SchSichRÄndV am 14. März 2018 und Änderungshistorie der SchSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 5 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard


(Text neue Fassung)

§ 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard


vorherige Änderung

(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendungen finden, sind für dieses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(2)
Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(3) Soweit die internationalen Regelungen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf
ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.

(5) Beim Betrieb von Schiffen, die eine ausländische Flagge führen, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.



(1) Soweit internationale Regelungen, die in den Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(2) Soweit Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(3)
Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, muss, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anforderungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.

(5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine ausländische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.

(heute geltende Fassung)