Änderung § 5a SchSV vom 14.03.2018

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§ 5a SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 5a SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. 2 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. 2 Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.



(1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.

(2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.

(heute geltende Fassung) 



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