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Änderung § 83 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.12.2010

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§ 83 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 83 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 83


(Text alte Fassung)

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(Text neue Fassung)

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen,
der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

2. Zur Aufhebung einer Hypothek,
die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

 

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