Änderung § 13 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 01.09.2009

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 56 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das Ausschlußurteil erlassen ist.

(Text neue Fassung)

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.




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