§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Reich zu. Das Reich erwirbt das Eigentum dadurch, daß es sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt. | (Text neue Fassung) (2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Bund zu. Der Bund erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt. |