Auf Grund des §
8 Nr. 3 des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 6. November 1975 (BGBl. I S. 2779) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Im Jahr 1979 werden für das Jahr 1978 Erhebungen nach §
3 Buchstabe C Ziffer II und §
5 Buchstabe B Ziffer II des Gesetzes durchgeführt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
16 des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.