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§ 2 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 2 Vertrauensmann



(1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen

1.
in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter,

2.
in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.

(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist.

(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme

1.
der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und

2.
der Dienstleistenden, die vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen worden sind.

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über

1.
die Wahlbereiche,

2.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahltermins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerverzeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge, die Bewerberliste,

3.
die Stimmabgabe,

4.
die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntmachung und

5.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

(6) Drei Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.





 

Frühere Fassungen von § 2 ZDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
§ 7 2. ZDVWahlV Wahlverfahren
... oder des Lehrgangs äußern sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 3 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes wählbar sind. Wird nur ein wählbarer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des ...