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Abschnitt 1 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Beteiligung, Grundsatz



(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Dienstleistenden beitragen.

(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regelmäßig durch Vertrauensmänner.

(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubringen, bleibt unberührt.


§ 2 Vertrauensmann



(1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen

1.
in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter,

2.
in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.

(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist.

(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme

1.
der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und

2.
der Dienstleistenden, die vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen worden sind.

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über

1.
die Wahlbereiche,

2.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahltermins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerverzeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge, die Bewerberliste,

3.
die Stimmabgabe,

4.
die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntmachung und

5.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

(6) Drei Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.




§ 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats



(1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.

(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.