§ 8 Niederlegung des Amtes
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.
Frühere Fassungen von § 8 ZDVG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
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