§ 9 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 9 Abberufung des Vertrauensmannes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrauensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwaltungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrauensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungsantrag anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009

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Frühere Fassungen von § 9 ZDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 ZDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZDVG Eintritt des Stellvertreters
... der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2). (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ... Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2). (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
... Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt. 4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Präsidentin oder der ...


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