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Unterabschnitt 1 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit



(1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.

(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrauensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.




§ 15 Pflichten des Vorgesetzten



(1) Die oder der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes zu unterrichten und den Namen des Vertrauensmannes bekanntzugeben.

(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das Bundesamt auf ihre Aufgaben vorbereitet.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes führen mindestens einmal im Kalenderhalbjahr mit Vorgesetzten und Vertrauensmännern eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf diese Besprechungen vorzubereiten.

(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren, wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht wird.



 
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