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§ 3 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)

§ 3 Lehrgang



(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in

1.
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und

2.
geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.

Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.
Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;

2.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;

4.
(aufgehoben)

5.
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;

6.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;

7.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;

8.
Lebensmittel- und Betriebshygiene;

9.
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;

10.
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;

11.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;

12.
Betriebliche Eigenkontrollsysteme;

13.
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.



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Frühere Fassungen von § 3 LKonV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2016Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vom 27.04.2016 BGBl. I S. 980
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 10 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LKonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LKonV Anforderungsnachweis (vom 20.05.2016)
... bestanden hat und 2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können  ...
§ 4 LKonV Fortbildung
... die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige ...
§ 5 LKonV Vorschriften der Länder
... bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 10 EULMRDV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 4 TabakerzVEV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...