§ 12a - Pfandleiherverordnung (PfandlV)

neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 12a Ordnungswidrigkeiten


§ 12a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

3.
(weggefallen)

4.
einer Vorschrift

a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

6.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

7.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder

9.
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.


Text in der Fassung des Artikels 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen G. v. 4. März 2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 m.W.v. 13. März 2013

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Frühere Fassungen von § 12a PfandlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2013Artikel 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12a PfandlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), ...


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