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Änderung § 8 PfandlV vom 25.03.2009

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§ 8 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Versicherung


(Text alte Fassung)

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.

(Text neue Fassung)

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.


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