§ 2 PfandlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 2 PfandlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 2 Anzeige | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen. |