(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Forstpflanzen aus den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D auf jährlich 3.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.