Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen (12. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1971 BGBl. I S. 2166; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 7840-3-12 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können verschiedene Forstpflanzen aus den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D zusammengefaßt werden.

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§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Forstpflanzen aus den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D auf jährlich 3.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

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§ 3



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.

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§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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