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Änderung § 3 PostSVOrgG vom 15.12.2010

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§ 3 PostSVOrgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 PostSVOrgG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 97 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom über.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsübergangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Vertreter der Versicherten finden unverzüglich statt.

(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes entsprechend.

(5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse genutzt werden. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.



 
 

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