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Änderung § 4 PostSVOrgG vom 15.12.2010

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§ 4 PostSVOrgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 PostSVOrgG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 97 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstverwaltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfallverhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzustimmen.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvorschriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsverordnungen ihre Gültigkeit.