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§ 2a - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2a Personalausweisregister



(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,

2.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

3.
Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises,

4.
ausstellende Behörde,

5.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(2) Das Personalausweisregister dient

1.
der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit,

2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,

3.
der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu.

(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.