Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2b - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|

§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister


§ 2b wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.

(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß

1.
die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,

2.
die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und

3.
die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß.

Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.

(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2b Gesetz über Personalausweise

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b PersAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c PersAuswG Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (vom 01.11.2007)
... In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung ... der abrufenden und verantwortlichen Person sowie 5. das Aktenzeichen. § 2b Abs. 3 Satz 5 gilt ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 2 PassGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Personalausweise
... Jahre" durch die Wörter „sechs Jahre" ersetzt. 3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: „§ 2c Datenübertragung und ... und automatisierter Abruf von Lichtbildern (1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung ... abrufenden und verantwortlichen Person sowie 5. das Aktenzeichen. § 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed