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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin (BogenmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 12 Buchstabe a und b und laufender Nummer 14 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach vorgegebener Form durch manuelles Sägen, Hobeln, Schneiden, Raspeln, Feilen und Schleifen und

2.
Herstellen einer Kopfplatte aus Naturstoffen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
technische Unterlagen, Arbeitsplanung,

3.
Werkstoffkunde,

4.
Fertigungsverfahren,

5.
Prüftechniken,

6.
berufsbezogene Berechnungen,

7.
Grundlagen der Akustik,

8.
Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BogenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BogenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BogenmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...