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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin (BogenmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines spielfertigen Bogens einschließlich des Bogenfrosches.

Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

2.
Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Herstellen einer fertigen Bogenstange unter Verwendung eines Stangenrohlings mit Bohrung, Kästchen und aufgeleimter Kopfplatte sowie eines Froschrohlings,

b)
Aufpassen eines Bogenfrosches auf die Stange und Ausarbeiten des Bogenfrosches und

c)
Behaaren eines Bogens.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben insgesamt sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Instrumentenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Handwerkszeuge, Geräte und Maschinen,

b)
Werkstoffbe- und -verarbeitung,

c)
Oberflächenbehandlung,

d)
Werkstoffeigenschaften, insbesondere von Holz und anderen Naturstoffen sowie Metall,

e)
Werkstofflagerung,

f)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Materialverbrauch und -kosten, Fertigungszeiten und -kosten,

b)
Skizzen und technische Unterlagen,

c)
Qualitätssicherung;

3.
im Prüfungsfach Instrumentenkunde:

a)
Akustik,

b)
Klassifizierung der Musikinstrumente,

c)
Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle von Bögen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Instrumentenkunde 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BogenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BogenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BogenmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...