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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin (BogenmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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