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Änderung § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 16.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Festsetzung der Abgaben


(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

(Text alte Fassung)

1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen,

2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Nummer 1,

3.
die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose,

4. die Abgaben
für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose und

5.
die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen Zucker.

(2) Für die Bekanntgabe der Bescheide nach Absatz 1 gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3)
Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

(Text neue Fassung)

1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

3.
die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

4.
den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und

5.
die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.

(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.

(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit
die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres,
der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.

(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten.

(6)
Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)