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Synopse aller Änderungen der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung am 16.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2006 durch Artikel 1 der 2. MORZuckerÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckProdAbgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben


(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

(Text neue Fassung)

(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;

2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Anzeigeverpflichtung


(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen

1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,

2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.

(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.

(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.

(4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über

1. die gelieferte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,

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2. die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den in der Anlage aufgeführten Erzeugnissen und



2. die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und

3. die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,

für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Festsetzung der Abgaben


(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

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1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen,

2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktionsquoten erzeugten Zucker- und Isoglukosemengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Nummer 1,

3.
die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose,

4. die Abgaben
für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen C-Zucker und C-Isoglukose und

5.
die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen Zucker.

(2) Für die Bekanntgabe der Bescheide nach Absatz 1 gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3)
Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.



1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

3.
die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

4.
den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und

5.
die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.

(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.

(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit
die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres,
der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.

(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten.

(6)
Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Zuckerbuch, Anordnung weiterer Aufzeichnungen


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(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang an Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bundesminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat, zusammengefasst werden.



(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang an Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen. Für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bundesminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat, zusammengefasst werden.

(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge und Isoglukosemenge besondere Anschreibungen zu führen. Er hat außerdem auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen, insbesondere Wiegebücher und Aufzeichnungen über die Feststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.

(3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Auflagen von der Führung des Zuckerbuches befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben maßgebend sind, nach näherer Anordnung alle für die Überwachung maßgeblichen Vorgänge einzutragen. Er hat die Bücher ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege hat der Hersteller sieben Jahre lang aufzubewahren.

(5) Soweit der Überwachungszweck es erfordert, kann das Hauptzollamt dem Hersteller ergänzende Pflichten auferlegen.



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Anlage




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BAnz. 2006 S. 4777)