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Änderung § 1 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung und über die Erhebung der Abgaben für

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für

1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und

2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.